16 Altfahrzeuge und Altgeräte
Altfahrzeug (nicht trockengelegt)
Fahrzeug mit Betriebsflüssigkeiten und gefährlichen Bauteilen — gefährlicher Abfall bis zur Trockenlegung.
AVV 160104* lautet in der Verordnung nur „Altfahrzeuge". Der Stern macht den Unterschied: Solange Kraftstoff, Öl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit oder Batterie im Fahrzeug sind, gilt es als gefährlicher Abfall.
Erst die Trockenlegung — die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten — macht daraus 160106. Diese Arbeit gehört in einen anerkannten Demontagebetrieb.
Für den Wohnwagen ist der Schlüssel meist nicht einschlägig: ein Anhänger hat weder Motor noch Tank. Für das Wohnmobil dagegen ist er der Ausgangspunkt.

